Website für Grafikdesigner & Kommunikationsdesign
Als Grafikdesigner:in - freiberuflich oder im kleinen Studio - verkaufen Sie keine Stunden, sondern Haltung, Handwerk und Handschrift in Flächen und Layouts. Ihre eigene Website entscheidet in wenigen Sekunden, ob ein Briefing bei Ihnen landet oder bei einer Agentur, einem Studio oder einer Wettbewerberin mit stärkerer Präsenz. Gleichzeitig ist Webentwicklung selten Ihr tägliches Metier - WordPress-Bastelei oder Squarespace-Template mit 2.000 Baukasten-Zwillingen passt nicht zu einer Profession, die sich über Detail-Entscheidungen definiert. Wir bauen Websites für freiberufliche Grafikdesigner:innen und kleine Design-Studios (bis etwa zehn Personen), die Ihre Arbeiten schnell und ruhig ausliefern, Ihre Sub-Spezialisierungen klar trennen und an §§ 31-35 UrhG ausgerichtet strukturiert Ihre Nutzungsrechte- und Honorar-Kommunikation tragen.
Grafikdesigner vs. Werbeagentur, Marketing-Agentur, Social-Media-Agentur, Fotograf, Videograf - wie sich Ihr Profil sauber abgrenzt
Das Werbung-Medien-Feld hat sich in den letzten Jahren stark ausdifferenziert, und Einkäufer:innen unterscheiden die Rollen mittlerweile deutlich genauer als der öffentliche Sprachgebrauch es vermuten ließe. Eine Werbeagentur verkauft integrierte Team-Leistung - Konzept, Kreation, Produktion, Foto, Film, Motion, Text, Design - aus einer Hand, meist für Kampagnen-Fenster. Eine Marketing-Agentur arbeitet datengetrieben und strategisch-digital: Performance-Marketing, Funnel-Architektur, Analytics, B2B-Lead-Generation. Eine Social-Media-Agentur bespielt Kanäle redaktionell, mit Content-Plänen, Community-Management und Paid Social. Ein:e Fotograf:in erzeugt Bilder am Objektiv, ein:e Videograf:in Bewegtbild. Und Sie als Grafikdesigner:in - im Solo-Freelance oder im 2- bis 5-Personen-Studio - gestalten Flächen und Layouts: Corporate Design und Markenmanual, Editorial Design (Magazin, Buch, Geschäftsbericht, Broschüre), Verpackungsdesign inklusive Dielinien-Vorlage, Werbemittel (Flyer, Plakat, Banner, Out-of-Home), Illustration, Infografik und Icon-Design, gegebenenfalls UI-Design-Bausteine und Motion-Graphics-Storyboards.
Diese Profilschärfe ist kein Nischen-Rückzug, sondern der wichtigste Hebel Ihrer Akquise. Eine Einkaufsabteilung, die einen Geschäftsbericht braucht, will keine Social-Media-Agentur ansprechen; ein Startup, das ein Logo-Relaunch plant, will keine Marketing-Agentur mit SEA-Fokus. Wenn Ihre Website suggeriert, dass Sie "alles machen" - Branding, Media, Redaktion, Web, SEO, Print - sinkt die Shortlist-Chance, weil das Profil unscharf wirkt und weil Einkäufer:innen vermuten, dass ein:e Einzel-Freelancer:in oder ein 3-Personen-Studio diese Breite gar nicht halten kann. Eine starke Grafikdesigner-Website formuliert den Kern sehr konkret - zum Beispiel "Corporate Design und Editorial für mittelständische B2B-Marken im deutschsprachigen Raum" oder "Verpackungsdesign und Markenmanual für Lebensmittel- und Kosmetik-Startups" - und markiert Partner-Grenzen sachlich ("Foto- und Filmproduktion in Kooperation mit ausgewählten Partner:innen", "Webentwicklung in Kooperation mit unabhängigen Entwickler:innen").
Die Konsequenz für die Informations-Architektur: Die Startseite benennt die Positionierung in einem Satz, zeigt drei bis sechs Hero-Cases und verweist auf die Sub-Spezialisierungen. Die Leistungs-Ebene bekommt pro Disziplin eine eigene Seite - Corporate Design, Editorial, Packaging, Werbemittel, Illustration, Infografik -, weil diese Pages typischerweise eigene Suchanfragen-Cluster bedienen ("Markenmanual erstellen", "Magazin-Layout Berlin", "Verpackungsdesign Kosmetik", "Illustration Kinderbuch"). Eine Über-mich- oder Studio-Seite arbeitet mit einem persönlicheren Ton als Agentur-Websites - "Hallo, ich bin Anna" oder "Wir sind Studio Nebel, gegründet 2019" - weil die Kund:innen im Freelance-Segment bewusst die Verbindung zur gestaltenden Person suchen, nicht zum Team-Logo.
Portfolio, Case-Studies und Sub-Spezialisierungen als Struktur-Kern
In der Grafikdesigner-Nische ist das Portfolio die inhaltliche Hauptwährung der Website - es ersetzt Referenzlisten, Zertifikate und Preis-Floskeln. Behance und Dribbble liefern Reichweite und Community-Signale, Instagram die tagesaktuelle Präsenz, Pinterest zieht Moodboard-Traffic; die eigene Domain ist aber der einzige Ort, an dem Sie Tiefe zeigen, Kontext liefern und Briefings strukturieren, ohne algorithmisch reguliert zu werden. Wir bauen Ihre Portfolio-Ebene deshalb zweistufig: eine Übersicht mit 12 bis 24 kuratierten Arbeiten als Raster (Kachel plus Titel plus Disziplin plus Jahr) und eine Detail-Ebene mit eigenen Case-Study-Seiten für die stärksten Projekte. Eine Case-Study ist mehr als eine Finale-Galerie - sie folgt typischerweise einem Briefing-Insight-Prozess-Ergebnis-Raster, zeigt Moodboard, Skizzen-Auszüge, Zwischenstände und die Auslieferung in Anwendung (Print in der Hand, Verpackung im Regal, Magazin auf dem Tisch). Das ist für erfahrene Einkäufer:innen deutlich überzeugender als reine Mock-up-Hero-Shots, die inzwischen vor allem KI-Verdacht auslösen.
Sub-Spezialisierungen verdienen strukturelle Sichtbarkeit. Corporate Design und Brand Design bündeln Logo, Wortmarke, Farbsystem, Typografie, Grafik-Standards, Bildsprache und Guidelines - seit der BGH-Entscheidung "Geburtstagszug" (I ZR 143/12, 2013) ist auch klassische Gebrauchsgrafik urheberrechtlich grundsätzlich schutzfähig, was der ganzen Disziplin zusätzliches juristisches Gewicht gibt. Editorial Design umfasst Magazin, Buch, Geschäftsbericht, Broschüre und Editorial-Illustration; hier entscheidet Typografie-Kompetenz und Doppelseiten-Dramaturgie. Verpackungsdesign arbeitet an der Schnittstelle von Marke, Dielinien-Vorlage, Material und Handhabung - DesignG-Eintragung ist hier besonders relevant. Werbemittel-Design umfasst Plakat, Flyer, Banner, Out-of-Home, Messe-Grafik. Illustration und Infografik sind eigene Disziplinen mit eigenen Kundenkreisen (Redaktionen, Verlage, NGOs, Tech-Unternehmen). Jede dieser Disziplinen bekommt auf Ihrer Website eine eigene Unterseite mit zwei bis fünf Case-Studies, typischen Deliverables und einer ehrlichen Angabe zur Leistungs-Tiefe ("Dielinien bauen wir gemeinsam mit Ihrer Druckerei" ist besser als eine pauschale "Full-Service-Packaging"-Behauptung).
Testimonials und Referenz-Logos sind in der Grafikdesign-Nische überproportional wertvoll, weil Vertrauen häufig über das Gefühl entsteht, dass andere Kund:innen zufrieden waren. Wir bauen einen kurzen Testimonial-Block mit drei bis sechs Zitaten plus Name, Funktion, Unternehmen (mit schriftlicher Einwilligung, an § 22 KUG orientiert dokumentiert bei Porträts) sowie - wo NDA und Freigaben es zulassen - eine Kundenlogo-Reihe. Wo Zitate nicht möglich sind, arbeiten wir mit anonymisierten Case-Studies ("Mittelständler aus der Medizintechnik, Relaunch Geschäftsbericht 2025, 96 Seiten"). Awards - ADC, Red Dot, iF Design Award, German Design Award, Joseph Binder Award, Type Directors Club - werden sachlich und nur bei aktuellen, verifizierbaren Platzierungen mit Jahresangabe genannt; pauschale "preisgekrönt"-Formulierungen ohne Beleg können nach § 5 UWG irreführend wirken und sind bei erfahrenen Einkäufer:innen ohnehin ein Warnsignal.
Nutzungsrechte nach §§ 31-35 UrhG als transparenter Kern Ihrer Angebote
Urheberrecht ist für Grafikdesigner:innen kein Randthema, sondern das tragende Gerüst der Angebots-Logik. Seit der BGH-Entscheidung "Geburtstagszug" (I ZR 143/12, Urt. v. 13.11.2013) gilt: Auch klassische Gebrauchsgrafik - Logo, Infografik, Packaging-Motiv - erreicht regelmäßig die Schutzschwelle nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG; die früher hohe "Gestaltungshöhe"-Hürde für angewandte Kunst wurde deutlich abgesenkt. Das Urheberrecht selbst bleibt nach § 29 UrhG untrennbar bei Ihnen als natürlicher Person - es kann nicht verkauft oder vollständig übertragen werden. Was Sie Ihren Auftraggeber:innen einräumen, sind immer Nutzungsrechte nach § 31 UrhG. Dieses deutsche Rechtsmodell ist ein wichtiger Unterschied zu angelsächsischen Verträgen, in denen ein "copyright transfer" üblich ist - auf internationalen Projekten muss die Vertragssprache an §§ 31-35 UrhG orientiert nachjustiert werden, damit der Rechteerwerb tragfähig bleibt.
Die Kernunterscheidung in § 31 UrhG ist einfach und folgenreich: einfaches Nutzungsrecht (nicht-exklusiv; Sie dürfen das Werk anderen parallel einräumen) oder ausschließliches Nutzungsrecht (exklusiv; auch Sie selbst sind in der eingeräumten Nutzung gebunden, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart). Daneben stehen drei weitere Begrenzungsachsen - räumlich (DACH, EU, weltweit), zeitlich (ein Jahr, drei Jahre, unbefristet/Buyout) und inhaltlich (Print, Digital, OOH, Social, Paid Ads, Verpackung, Merchandise, Tochtergesellschaften, Konzern) - die jede Lizenz-Kombination exakt beschreibbar machen. Genau diese Kombinatorik bildet Ihr Angebots-Modell ab: Ein Logo für "DACH, Print und Digital, drei Jahre, einfach" kostet bewusst weniger als derselbe Entwurf für "weltweit, alle Medien, unbefristet, ausschließlich" (der klassische Buyout). Auf der Website bauen wir das als an §§ 31-35 UrhG ausgerichtet strukturierte Rechte-Matrix - in Angebotsvorlage und auf einer Zusammenarbeits-Seite -, damit Kund:innen die Preislogik im Vorfeld verstehen, statt sie im Erstgespräch erklärt zu bekommen.
Drei Paragraphen sichern Sie über die einfache Vertrags-Dogmatik hinaus ab. § 31 Abs. 5 UrhG (die Zweckübertragungsregel) stellt klar: Im Zweifel werden nur Rechte eingeräumt, die für den konkreten Vertragszweck erforderlich sind - alles darüber hinaus muss ausdrücklich benannt sein. Was im Angebot nicht explizit steht, bleibt bei Ihnen. § 32 UrhG sichert Ihnen einen Anspruch auf angemessene Vergütung; wenn ein Pauschal-Honorar objektiv unangemessen niedrig war, ist eine nachträgliche Anpassung möglich. § 32a UrhG - der "Bestseller-Paragraph" - greift, wenn ein Werk, typischerweise ein Logo oder Markenmanual, überproportional erfolgreich genutzt wird und die ursprüngliche Vergütung dazu in ein auffälliges Missverhältnis gerät; für Großprojekte ist das ein reales Nachvergütungs-Signal. § 34 UrhG regelt die Weiterübertragung: Ihre Kund:innen dürfen Nutzungsrechte nur mit Ihrer Zustimmung weitergeben - mit einer begrenzten Ausnahme im Konzernkontext nach § 34 Abs. 3 UrhG. § 13 UrhG gewährt Ihnen das Recht auf Urheberbenennung; ein Verzicht muss ausdrücklich vereinbart werden. § 14 UrhG schützt vor entstellender Veränderung Ihres Werks ohne Ihre Zustimmung. Diese Paragraphen gehören nicht als trockenes Gesetzeszitat auf Ihre Startseite - sie rahmen aber die Sprache Ihrer Leistungs- und Zusammenarbeits-Seiten und sind der Grund, warum wir die Nutzungsrechte-Matrix nie als "alle Rechte inklusive"-Formel, sondern immer differenziert darstellen.
DesignG, MarkenG-Grenze, KSVG und KSK: das regulatorische Umfeld eines freiberuflichen Designers
Neben dem Urheberrecht gibt es zwei weitere Schutzsysteme, die in Ihrem Alltag relevant sind. Das Designgesetz (DesignG, ehemals Geschmacksmustergesetz) schützt eingetragene Designs - typischerweise Form- und Flächen-Gestaltungen wie Verpackungen, Gebrauchsgüter oder dekorative Muster - für bis zu 25 Jahre ab Anmeldung beim DPMA. Das Markengesetz (MarkenG) schützt Kennzeichen - Wortmarken, Bildmarken, Kombinationen - durch Eintragung beim DPMA oder EUIPO (§ 4 Nr. 1 MarkenG) oder durch Verkehrsgeltung (§ 4 Nr. 2 MarkenG). Ein von Ihnen gestaltetes Logo ist nicht automatisch markenrechtlich geschützt; der Schutz entsteht erst durch Anmeldung oder längere Benutzung. Auf der Website zeigen wir diese Systematik als Informations-Baustein auf den Corporate-Design- und Logo-Unterseiten - kumulativer Schutz aus UrhG, DesignG und MarkenG ist möglich und in Großprojekten der Regelfall, die konkrete Anmeldestrategie gehört aber an § 2 RDG orientiert abgegrenzt in die Hand einer Markenanwalts-Kanzlei.
Die Markenrechts-Grenze markiert einen der häufigsten Konflikt-Punkte zwischen Designer:innen und Kund:innen. Markenrecherche und -anmeldung sind Rechtsdienstleistungen nach § 2 RDG und den Regelungen der Patentanwaltsordnung (§§ 10 ff. PAO); Sie dürfen sie rechtlich nicht stellvertretend erbringen. Die branchenübliche Mindest-Sorgfalt liegt zweistufig: erstens eine Bild- und Textähnlichkeits-Recherche vor der Logo-Abgabe (DPMA-Register-Suche, EUIPO-eSearch, TMview, Google-Bilder-Suche, branchenspezifische Verzeichnisse), damit offensichtliche Kollisionen früh auffallen; zweitens ein schriftlicher Hinweis im Angebot, dass die finale Schutzfähigkeits- und Kollisionsprüfung einer Markenanwalts-Kanzlei empfohlen wird. Auf der Website bauen wir das als sachliche Passage in die Logo- oder Zusammenarbeits-Seite ein - "Wir gestalten das Logo nach Ihrer Strategie; die formale Markenanmeldung übernimmt eine Markenanwalts-Kanzlei Ihres Vertrauens" - und reduzieren damit sowohl Ihr Haftungs-Risiko aus § 823 BGB als auch das Überraschungspotenzial Ihrer Kund:innen aus § 14 MarkenG.
Die Künstlersozialversicherung ist der zweite Rahmen, der Ihren Alltag strukturiert. Als freiberuflich künstlerisch bzw. publizistisch tätige Person sind Sie in der Regel nach § 1 KSVG in der Künstlersozialkasse (KSK) pflichtversichert - Sie zahlen wie Arbeitnehmer:innen die hälftigen Beiträge zu Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung; die andere Hälfte wird über Bundeszuschuss und Künstlersozialabgabe der Auftraggeber:innen getragen. Pflichten Ihrerseits sind vor allem die jährliche Einkommens-Schätzung und die Korrektur-Meldung bei Abweichungen. Für Ihre Auftraggeber:innen greift spiegelbildlich § 24 KSVG: Werbe- und PR-Unternehmen sind nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 KSVG kraft Typus abgabepflichtig, sonstige Unternehmen nach § 24 Abs. 2 KSVG ab einer Jahresgrenze von 450 EUR Honoraren an selbständige Künstler:innen. Abgabesatz 2026: 5,0 % auf die Honorarsumme (jährliche Festlegung per KSK-Abgabesatzverordnung, Bekanntmachung im Bundesanzeiger). Auf der Website formulieren wir das an § 24 KSVG ausgerichtet als sachlichen Informations-Baustein - meist im FAQ oder auf einer Zusammenarbeits-Seite -, damit mittelständische Kund:innen die Position von vornherein in ihr Budget kalkulieren. Die konkrete Abgabe-Rechnung und die Jahresmeldung bleiben Aufgabe der Steuerberatung des auftraggebenden Unternehmens.
Personenbezogene Daten und Bildmaterial berühren DSGVO und § 22 KUG. Bei Einsatz von Mitarbeiter-, Kunden- oder Model-Fotos in Ihren Drucksachen braucht es eine schriftliche Einwilligung für den konkreten Verwendungszweck; bei Minderjährigen die Zustimmung der Sorgeberechtigten. Stock-Fotografie aus Adobe Stock, Shutterstock, Getty, Unsplash+ oder iStock muss an die Lizenz-Bedingungen gebunden sein - Editorial vs. Commercial, Standard vs. Extended, Model-Release-Lage - und bei Weitergabe an die Kund:innen dokumentiert werden (Rechnung mit Lizenz-Scope). Schriften brauchen eigene Lizenzen je Medium: MyFonts, Adobe Fonts, Google Fonts (Open-Source, frei für kommerziell), FontShop, Linotype, oder Type Foundries direkt - die Web-Lizenz, App-Lizenz und OEM-Lizenz werden getrennt gestaffelt, Verstöße sind ein reales Abmahnrisiko. Diese Themen gehören nicht als Angst-Text auf Ihre Startseite, aber in eine saubere Zusammenarbeits- oder FAQ-Sektion, die zeigt, dass Sie nicht nur gestaltend, sondern auch vertraglich und lizenzrechtlich sorgfältig arbeiten.
Technik, Bild-Auslieferung, lokale Sichtbarkeit und Anfrage-Struktur
Eine Designer-Website wird - wie eine Agentur-Website - an ihrer eigenen Technik gemessen, und die Messlatte ist unerbittlich, weil Sie sich beruflich als Detail-Spezialist:in verkaufen. Wir bauen mit Astro und Tailwind auf einer Architektur, die standardmäßig Lighthouse-Werte jenseits der 90 in allen Kategorien erreicht, unter 100 kB initiales JavaScript bleibt und die Core Web Vitals komfortabel besteht - auch bei bildlastigen Portfolio-Seiten mit 20 bis 60 Hero-Shots pro Case-Study. Bilder werden in WebP und AVIF mit passenden Breakpoints für Desktop, Tablet und Smartphone ausgeliefert; unterhalb des Falzes greift Lazy Loading. Für Packaging- und Editorial-Mock-ups stellen wir zusätzlich hochaufgelöste Einzelansichten bereit, die Lightbox-artig geöffnet werden - mit Tastatur-Navigation, Escape-Schließen und Prefers-Reduced-Motion-Respekt, damit die WCAG-2.1-AA-Kriterien eingehalten bleiben.
BFSG-Konformität (in Kraft seit 28. Juni 2025) ist auf Designer-Websites doppelt relevant: Zum einen als rechtliche Pflicht, zum anderen als professionelle Selbstverständlichkeit. Wir implementieren WCAG 2.1 AA in allen Komponenten - semantische Landmarks, korrekte Heading-Hierarchie, Kontrastwerte über 4,5:1 in allen relevanten Paarungen, fokus-sichtbare Interaktionselemente, Screenreader-freundliche Formulare, Bewegungs-reduzierte Varianten. Hosting läuft auf Vercel in der EU-Region Frankfurt; Schriften werden subset-reduziert und lokal gehostet (Google-Fonts-Einbindung via Google-CDN vermeiden wir aus DSGVO-Orientierung); Analytics läuft über Vercel Web Analytics ohne Cookie-Layer. SSL, Backups, Monitoring und Sicherheits-Updates laufen im Hintergrund und sind in der Wartungspauschale enthalten.
Lokale und fachliche Sichtbarkeit werden in der Grafikdesign-Nische sehr konkret eingekauft. Typische Suchanfragen - "Grafikdesigner [Stadt]", "Freelance Grafikdesignerin [Stadt]", "Logo-Design [Branche]", "Corporate Design Studio [Region]", "Editorial Design Berlin", "Verpackungsdesign Lebensmittel", "Markenmanual erstellen" - verlangen eine Mischung aus Geo-Signalen und fachlicher Tiefe. Wir optimieren das Google Business Profile mit primärer Kategorie "Grafikdesigner" und passenden sekundären Kategorien ("Designagentur", "Werbeagentur", "Webdesigner" nur falls einschlägig), sauberen NAP-Daten, Leistungs-Tags und regelmäßiger Beitrags-Rotation mit Case-Study-Auszügen. Auf der Website selbst arbeiten wir mit strukturierten Daten nach Schema.org (GraphicDesigner bzw. ProfessionalService als Subtyp von LocalBusiness, CreativeWork-Markup für Case-Studies, FAQPage für den FAQ-Block), mit Topical-Authority-Strukturen für die Haupt-Disziplinen (eine Pillar-Page pro Sub-Spezialisierung, flankiert von zwei bis fünf Case-Studies) und LinkedIn-freundlichen Open-Graph-Bildern im 1200×627-Format.
Das Projekt-Anfrage-Formular ist der zentrale Konversions-Baustein. Wir binden - wenn gewünscht - unser optional beauftragbares Kontaktformular mit automatischer Empfangsbestätigung ein: serverseitige Eingabeprüfung, Honeypot gegen Bots, Rate-Limit, Versand per sicherer SMTP-Verbindung über Ihr eigenes Firmen-Postfach. Die Felder sind strukturiert - Disziplin (Corporate Design, Editorial, Packaging, Illustration, Infografik, anderes), grobe Budget-Range, Zeitrahmen, gewünschte Deliverables, ob Nutzungsrechte-Buyout oder zeitlich begrenzte Lizenz gewünscht ist -, damit Sie qualifizierte Anfragen früh von Preisschnäppchen-Jägern trennen können. Keine Datei-Uploads: Briefings und Moodboards gehen nach Erstkontakt über Ihren etablierten Weg (WeTransfer Pro, Dropbox Transfer, Google Drive, Figma-Share, Notion-Seite), damit die Sicherheits- und Datenschutz-Fläche der Website klein bleibt. Ein Kunden-Portal mit Design-Datei-Übergabe, Revisions-Workflow oder Rechnungs-/Zahlungs-Funktionen bauen wir nicht - dafür sind Figma, Frame.io, Ziflow, ReviewStudio, GoProof und Ihre Rechnungs-Software (sevDesk, lexoffice, DATEV Unternehmen online) die Industrie-Standards; auf Wunsch verlinken wir sie oder betten ein passendes Widget ein. Zahlungen laufen klassisch per Rechnung mit SEPA-Überweisung außerhalb der Website.
Häufige Fragen zur Website für Grafikdesigner und Kommunikationsdesign
Wie stellen wir die Nutzungsrechte nach §§ 31-35 UrhG transparent im Angebot und auf der Website dar - inklusive Zweckübertragungsregel und angemessener Vergütung?
Als Grafikdesigner:in sind Sie nach § 7 UrhG Urheber:in Ihrer Entwürfe; das Urheberrecht selbst ist nach § 29 UrhG nicht übertragbar. Was Sie Ihren Auftraggeber:innen einräumen, ist ein Nutzungsrecht nach § 31 UrhG - einfach oder ausschließlich, räumlich, zeitlich und inhaltlich begrenzt. Die Zweckübertragungsregel nach § 31 Abs. 5 UrhG ist dabei die wichtigste Faustformel: Im Zweifel werden nur Rechte eingeräumt, die für den konkreten Vertragszweck erforderlich sind - alles darüber hinaus muss ausdrücklich benannt sein. § 32 UrhG sichert Ihnen einen Anspruch auf angemessene Vergütung; § 32a UrhG (der sogenannte Bestseller-Paragraph) greift, wenn ein Entwurf - typischerweise ein Logo, das mit der Firma groß wird - überproportional erfolgreich genutzt wird und die ursprüngliche Vergütung dazu in ein auffälliges Missverhältnis gerät. § 34 UrhG regelt, dass Nutzungsrechte nur mit Ihrer Zustimmung weiter übertragen werden dürfen (mit begrenzter Ausnahme im Konzern-Kontext nach § 34 Abs. 3), und das Recht auf Urheberbenennung nach § 13 UrhG bleibt grundsätzlich bei Ihnen. Auf der Website bauen wir dafür eine an §§ 31-35 UrhG ausgerichtet strukturierte Rechte-Matrix - Nutzungsart (Print, Digital, OOH, Social, Paid Ads, Verpackung, Merchandise), räumliche Reichweite (DACH, EU, weltweit), Laufzeit (ein Jahr, drei Jahre, unbefristet/Buyout), einfach oder ausschließlich -, die in Angebot und auf einer Zusammenarbeits-Seite sichtbar wird. Die konkrete Klausel gehört in Ihren Designvertrag und ggf. zu einer Medienrechts-Kanzlei; wir strukturieren die Darstellung, ersetzen aber keine Einzelfall-Beratung.
Grafikdesigner vs. Werbeagentur, Marketing-Agentur und Social-Media-Agentur - wie differenzieren wir das Profil ohne Selbstabwertung?
Die drei Agentur-Typen verkaufen Team-Leistung mit Umsetzungs- und Media-Anteil: Die Werbeagentur liefert integrierte Kampagnen aus Konzept, Kreation und Produktion, die Marketing-Agentur steuert Performance-Kanäle und Funnel-Architektur, die Social-Media-Agentur betreut Kanäle redaktionell und mit Paid Social. Als Grafikdesigner:in - im Solo-Freelance oder im 2- bis 5-Personen-Studio - ist Ihr Kern die visuelle Gestaltung in Flächen und Layouts: Corporate Design, Editorial, Verpackung, Werbemittel, Illustration, Infografik. Das ist kein kleineres Angebot, sondern ein anderes Angebot - häufig tiefer in der gestalterischen Detail-Arbeit, dafür ohne Media-Budget-Steuerung und ohne Redaktions-Kalender. Auf Ihrer Website spielen wir diese Abgrenzung sachlich: eine klare Positionierungs-Zeile ("freie Grafikdesignerin für Corporate Design und Editorial" oder "Designstudio für Marken- und Verpackungsgestaltung"), eine Leistungs-Sektion, die Ihre tatsächlichen Sub-Spezialisierungen zeigt, und - wenn gewünscht - eine Partner-Zeile, die auf Kooperationen mit Druckerei, Fotograf:in, Videograf:in oder Webentwicklung verweist. Das macht Ihr Profil für Einkäufer:innen lesbar und verhindert Erwartungs-Drift ("macht die auch gleich unsere Instagram-Redaktion?"), ohne in die defensive "ich mache NUR Grafik"-Formulierung zu rutschen.
Warum erbringen wir keine Markenrecherche und keine Markenanmeldung - und wie kommunizieren wir das im Logo-Projekt?
Markenrecherche und Markenanmeldung beim DPMA oder EUIPO sind Rechtsdienstleistungen nach § 2 RDG und den Regeln der Patentanwaltsordnung (§§ 10 ff. PAO). Als Grafikdesigner:in dürfen Sie sie rechtlich nicht stellvertretend erbringen - unabhängig davon, wie viele Logos Sie schon entworfen haben. Das heißt aber nicht, dass Sie Ihre Auftraggeber:innen ungeschützt ins Risiko laufen lassen. Die branchenübliche Mindest-Sorgfalt liegt in zwei Schritten: erstens eine Bild- und Textähnlichkeits-Recherche vor der Logo-Abgabe (DPMA-Register-Suche mit Wortmarken-Prüfung, EUIPO-eSearch, Google-Bilder-Suche, TMview, branchenspezifische Verzeichnisse), damit offensichtliche Kollisionen vermieden werden, und zweitens ein schriftlicher Hinweis an die Auftraggeber:innen, dass die finale Schutzfähigkeits- und Kollisionsprüfung durch eine Markenanwalts-Kanzlei empfohlen wird. Auf der Website bauen wir diese Arbeitsteilung an § 2 RDG orientiert abgegrenzt in eine Zusammenarbeits- oder Logo-Unterseite ein: "Wir gestalten das Logo nach Ihrer Strategie; die formale Markenanmeldung und Kollisionsprüfung übernimmt eine Markenanwalts-Kanzlei Ihres Vertrauens, die wir auf Wunsch empfehlen." Das schützt Sie vor Haftungs-Risiko aus § 823 BGB bei erkennbaren Ähnlichkeiten und Ihre Kund:innen vor bösen Überraschungen nach § 14 MarkenG.
Wie gehen wir auf der Website mit § 24 KSVG und der KSK-Abgabepflicht der Auftraggeber:innen um?
Freiberuflich tätige Grafikdesigner:innen sind als selbständig künstlerisch bzw. publizistisch Tätige in aller Regel nach § 1 KSVG in der Künstlersozialkasse (KSK) pflichtversichert - Sie zahlen wie Arbeitnehmer:innen die hälftigen Beiträge zu Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, die andere Hälfte wird aus Bundeszuschuss und der Künstlersozialabgabe der Auftraggeber:innen getragen. Für Unternehmen, die Sie beauftragen, greift § 24 KSVG: Werbe- und PR-Unternehmen sind nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 KSVG kraft Typus abgabepflichtig, sonstige Unternehmen nach § 24 Abs. 2 KSVG ab einer Jahresgrenze von 450 EUR Honoraren an selbständige Künstler:innen. Der Abgabesatz liegt 2026 bei 5,0 % auf die Summe der Designer-Honorare (jährliche Festlegung per KSK-Abgabesatzverordnung, Bekanntmachung im Bundesanzeiger); gemeldet wird bis 31. März des Folgejahres, geprüft im Rahmen der Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung. Auf der Website formulieren wir das an § 24 KSVG ausgerichtet als sachlichen Informations-Baustein - meist im FAQ oder auf einer Zusammenarbeits-Seite -, damit mittelständische Kund:innen die Position in ihrer Budget-Kalkulation mitdenken. Die konkrete Abgabe-Rechnung und die Jahresmeldung bleiben Aufgabe der Steuerberatung des auftraggebenden Unternehmens; im Zweifel verweisen wir auf eine KSK-Fachberatung.
Wie dokumentieren wir Case-Studies und Portfolio-Stücke - mit Blick auf AGD-/BDG-Honorarempfehlungen, NDA-Lagen und § 22 KUG bei Personenfotos?
Ein Portfolio ohne echte Case-Studies ist in der Grafikdesign-Nische heute wenig wert - Einkäufer:innen wollen Prozess, Entscheidung und Resultat sehen, nicht nur Finale-Mock-ups. Drei Dinge halten wir dabei sauber: Erstens die NDA-Lage. Viele Kund:innen - besonders in Pharma, Tech und Finance - binden Designer:innen per NDA an Verschwiegenheit; vor jeder Veröffentlichung prüfen Sie den Vertrag und holen eine schriftliche Freigabe ein. Wir bauen dafür ein Case-Study-Modul mit drei Sichtbarkeitsstufen - öffentlich (mit Nennung), anonymisiert ("Mittelständler in der Medizintechnik, 2025") und intern (nur im Pitch-Deck). Zweitens § 22 KUG und die DSGVO, sobald Personenfotos (Mitarbeiter-Porträts, Testimonials, Fotos aus der Drucksache) sichtbar werden: schriftliche Einwilligung für den konkreten Verwendungszweck, an § 22 KUG orientiert dokumentiert, bei Minderjährigen mit Zustimmung der Sorgeberechtigten; Stock-Fotografien mit Lizenz-Nachweis (Adobe Stock, Shutterstock, Getty, Unsplash+) und Beachtung der jeweiligen Editorial-vs.-Commercial-Grenzen. Drittens die Honorar-Kommunikation. Die Honorarempfehlungen der AGD (Allianz deutscher Designer) und des BDG (Berufsverband der Deutschen Kommunikationsdesigner) sind der marktübliche Referenzrahmen für Logo, Markenmanual, Editorial oder Packaging; auf der Website kommunizieren wir entweder "ab"-Preise für klar definierte Pakete (Logo-Express, Visitenkarten-Paket) oder eine ehrliche "individuell nach Briefing"-Kommunikation mit Erklärung - beides verhindert Preis-Missverständnisse im Erstgespräch.
Was kostet eine Website für Grafikdesigner und Kommunikationsdesign?
Starter ab 599 EUR netto einmalig plus Wartung ab 59 EUR netto monatlich für eine Designer-Portfolio-Website mit Positionierungs-Startseite, Case-Study-Sektion (drei bis sechs Projekte), Leistungs-Seiten nach Sub-Spezialisierung (Corporate Design, Editorial, Packaging, Illustration, Infografik), Über-mich-/Studio-Seite und Kontakt-Sektion. Optionale Erweiterungen (separater Auftrag): Kontaktformular mit automatischer Empfangsbestätigung, Case-Study-Modul mit drei Sichtbarkeitsstufen (öffentlich, anonymisiert, intern) und Prozess-Ebene (Moodboard, Skizze, Digital, Finale), Detailseiten pro Sub-Spezialisierung, an §§ 31-35 UrhG ausgerichtet strukturierte Nutzungsrechte-Matrix als Angebots-Baustein, Journal- oder Notes-Bereich für Prozess-Dokumentation, Verlinkung externer Portfolios (Behance, Dribbble, Instagram) sowie Einbindung eines Briefing- oder Termin-Widgets (Cal.com, Calendly, TidyCal) per iFrame oder Button-Link. Ein eigenes Client-Portal für Design-Dateien, Freigabe-Workflows, Abrechnung oder Revisions-Runden bauen wir nicht - dafür nutzen Sie Figma, Frame.io, Ziflow, ReviewStudio, WeTransfer Pro, Dropbox Transfer, Google Drive oder Notion; Zahlungen laufen als klassische Rechnung mit SEPA-Überweisung außerhalb der Website. Details im 30-Minuten-Erstgespräch.
Weitere Leistungen in dieser Branche
Sie suchen eine Website für einen verwandten Beruf? Diese dedizierten Seiten könnten ebenfalls passen:
Weitere passende Branchen
Was wir bereits umgesetzt haben
Für eine Therapiepraxis haben wir eine dreisprachige Website mit animierter Startseite, interaktiver Karte und automatischem Kontaktformular entwickelt - Funktionen, die mit einem Baukasten oder Template nicht umsetzbar sind.
Referenzprojekt ansehen →Alle Details zu Umfang, Paketen und Preisen finden Sie auf unserer Leistungsseite Webentwicklung.
Pakete und Preise ansehen →Bereit für eine Designer-Website, die Ihre Handschrift trägt - nicht glättet?
Im kostenlosen Erstgespräch schauen wir uns Ihr aktuelles Portfolio, Ihre Sub-Spezialisierungen und Ihre Anfrage-Qualität an. Daraus entsteht ein klares Bild, wie Ihre neue Website aussehen, laden und Briefings filtern soll - ohne Baukasten-Optik und ohne die üblichen Design-Template-Zwillinge.
Erstgespräch buchen (30 Minuten)