§ 4 PAngV: Wann Sie online Grundpreise angeben müssen
2026-04-24
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Eine Bäckerei zeigt online ein 750-Gramm-Brot mit Preis, aber ohne Preis pro Kilogramm. Eine Apotheke listet Pflegeprodukte nach Millilitern. Ein Florist verkauft Blumenerde im Sack. In solchen Situationen ist nicht nur der Endpreis relevant, sondern oft auch der Grundpreis nach § 4 PAngV.
Was der Paragraph regelt
Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben.
§ 4 PAngV regelt also nicht jede Preisangabe auf einer Website. Er greift vor allem dann, wenn Waren nach einer Menge vergleichbar gemacht werden sollen: Kilogramm, Liter, Meter, Quadratmeter oder Kubikmeter. Der Grundpreis ist der Preis pro solcher Mengeneinheit. Er soll Verbraucherinnen und Verbrauchern ermöglichen, zwei Produkte mit unterschiedlichen Packungsgrößen direkt zu vergleichen.
Ein einfaches Beispiel: Zwei Olivenöle kosten 8,90 EUR und 12,90 EUR. Ohne Füllmenge sagt das wenig. Wenn das erste 250 ml enthält und das zweite 500 ml, ist der zweite Artikel pro Liter günstiger. Genau dafür gibt es den Grundpreis.
Wichtig ist der Unterschied zwischen Gesamtpreis und Grundpreis. Der Gesamtpreis ist der Preis, den eine Person für die konkrete Ware bezahlt. Der Grundpreis rechnet diesen Preis auf eine Vergleichseinheit um. § 5 PAngV ergänzt, welche Einheit dafür zu verwenden ist. In der Regel sind das 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Meter, 1 Quadratmeter oder 1 Kubikmeter.
§ 11 PAngV wird oft im selben Atemzug genannt, regelt aber etwas anderes: Preisermäßigungen. Wenn ein Händler eine konkrete Ware rabattiert, kann zusätzlich der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage relevant werden. Für den Grundpreis selbst ist jedoch § 4 PAngV der zentrale Einstieg.
Wer ist betroffen
§ 4 PAngV ist immer dann relevant, wenn Waren gegenüber Verbrauchern mit Preisangabe gezeigt werden und die Ware nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten wird. In unserer Zielgruppe betrifft das typischerweise mehrere Branchen:
- Cafés, Bäckereien und Eisdielen - etwa bei verpackten Backwaren, Kaffee, Eisbechern für den Verkauf außer Haus oder vorbestellbaren Produkten mit Gewicht oder Volumen. Siehe unsere Hinweise zur Website für Cafés, zur Bäckerei-Website und zur Website für Eisdielen.
- Apotheken, Floristen und Juweliere - etwa bei Pflegeprodukten, Nahrungsergänzung, Blumenerde, Dünger, Bändern, Kettenware oder anderen Waren mit Mengenbezug. Details finden Sie auf der Website für Apotheken, der Website für Floristen und der Website für Juweliere.
- Friseure, Kosmetikstudios und lokale Fachgeschäfte - etwa wenn Pflegeprodukte, Kosmetik, Farbprodukte oder ähnliche Artikel online präsentiert oder zur Anfrage angeboten werden. Mehr dazu auf der Friseur-Website, der Website für Kosmetikstudios und der Website für Modegeschäfte.
Weitere Branchen können betroffen sein. Entscheidend ist nicht das Etikett der Branche, sondern die konkrete Darstellung: Wird eine Ware mit Preis und Mengenbezug gegenüber Verbrauchern angeboten oder beworben?
Typische Anwendungsfälle
Bei Bäckereien und Cafés entsteht die Frage häufig, wenn Waren online vorbestellt werden können. Ein Kuchenstück, ein Brot, eine Packung Kaffee oder eine Flasche Sirup kann eine Grundpreisfrage auslösen, wenn Gewicht oder Volumen angegeben werden und Verbraucher den Preis vergleichen können sollen. Anders ist es bei vielen klassischen Gastronomie-Leistungen: Ein serviertes Gericht im Restaurant ist typischerweise eine Dienstleistungssituation mit eigener Preislogik. Deshalb muss man unterscheiden, ob die Website Speisen als Restaurantangebot beschreibt oder Waren für Verkauf, Abholung oder Versand präsentiert.
Bei Apotheken ist der Mengenbezug besonders naheliegend. Viele frei verkäufliche Produkte werden nach Gramm, Millilitern oder Stückzahl in Verpackungen angeboten. Für eine Website bedeutet das: Produktnahe Preisangaben dürfen nicht als lose Marketingzeile behandelt werden. Wenn konkrete Produkte mit Endpreis gezeigt werden, sollte der dazugehörige Mengenbezug sauber mitgedacht werden.
Floristen und lokale Fachgeschäfte unterschätzen das Thema oft, weil sie sich nicht als Online-Händler verstehen. Trotzdem kann eine Website mit Preisangaben für Blumenerde, Substrate, Dünger, Geschenkband oder Meterware schnell in den Bereich der Grundpreisangabe kommen. Auch ein schlankes Vorbestellformular kann relevant sein, wenn dort Waren mit Menge und Preis dargestellt werden.
Bei Beauty-Betrieben geht es meist nicht um die Dienstleistung selbst. Ein Haarschnitt oder eine Behandlung hat keinen Grundpreis pro Liter. Anders sieht es aus, wenn Pflegeprodukte, Kosmetik oder Sets mit konkreten Mengen online mit Preisen dargestellt werden. § 4 PAngV enthält zwar Ausnahmen, etwa für bestimmte kosmetische Mittel zur Färbung oder Verschönerung von Haut, Haaren oder Nägeln. Ob diese Ausnahme im Einzelfall greift, sollte aber nicht im Webdesign-Projekt entschieden werden, sondern fachlich geprüft werden.
Bei Modegeschäften ist der klassische Verkauf von Kleidung meist nicht nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche strukturiert. Relevant werden kann das Thema eher bei Meterware, Stoffen, Bändern oder Zubehör mit Längenbezug. Für normale Kleidungsstücke stehen andere Preisangabenfragen im Vordergrund, etwa Gesamtpreise, Versandkosten oder Rabattdarstellungen.
Ausnahmen und Bagatellgrenzen
§ 4 Abs. 3 PAngV enthält mehrere Ausnahmen. Wichtig ist vor allem: Keine zusätzliche Grundpreisangabe ist nötig, wenn der Grundpreis mit dem Gesamtpreis identisch ist. Ebenfalls ausgenommen sind Waren mit einem Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10 Gramm oder 10 Millilitern.
Weitere Ausnahmen betreffen unter anderem verschiedenartige Erzeugnisse, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind, bestimmte Angebote kleiner Direktvermarkter und kleiner Einzelhandelsgeschäfte mit überwiegender Bedienung, Waren im Rahmen einer Dienstleistung, Getränke- und Verpflegungsautomaten sowie bestimmte kosmetische Mittel und Parfüms. Diese Liste zeigt, warum pauschale Aussagen gefährlich sind. Ein Produkt kann auf den ersten Blick ähnlich wirken, aber je nach Vertriebsweg oder Produktart anders einzuordnen sein.
§ 5 PAngV ist für die Umsetzung ebenso wichtig. Er legt fest, welche Mengeneinheit als Bezugsgröße gilt. Bei verpackten Waren sind in der Regel 1 Kilogramm oder 1 Liter maßgeblich, nicht mehr frei gewählte Kleingrößen. Bei loser Ware kann je nach Verkehrsauffassung auch 100 Gramm oder 100 Milliliter in Betracht kommen.
Konsequenzen bei Verstößen
Verstöße gegen die Preisangabenverordnung können als Ordnungswidrigkeit relevant werden und außerdem wettbewerbsrechtliche Abmahnungen auslösen. Für kleine Betriebe ist oft nicht das Bußgeld das größte Risiko, sondern der Aufwand: Fristen, Anwaltskosten, Korrekturen an Website, Shop oder Produktdaten und die Unsicherheit, ob weitere Preisangaben betroffen sind.
Die Rechtsprechung zeigt, dass die Darstellung nicht irgendwo auf der Seite versteckt sein darf. Der Bundesgerichtshof hat zur Grundpreisangabe im Internet entschieden, dass der Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis wahrnehmbar sein muss. Praktisch heißt das: Ein Grundpreis, der erst nach Klick, in einem entfernten Beschreibungstext oder nur per Mouse-over erscheint, ist riskant.
Praktische Umsetzung auf der Website
Für normale Menschen ist die beste Lösung nicht ein juristischer Spezialtext, sondern eine saubere Struktur. Wenn eine Website konkrete Waren mit Preisen zeigt, sollte jedes Produktfeld von Anfang an die nötigen Preisbestandteile mitdenken: Produktname, Menge, Gesamtpreis, Grundpreis, mögliche Versand- oder Abholhinweise und gegebenenfalls Rabattlogik.
Wir strukturieren solche Produkt- und Vorbestellbereiche an den Vorgaben von § 4 und § 5 PAngV ausgerichtet. Das bedeutet zum Beispiel: Grundpreis direkt beim Endpreis, klare Einheit, keine versteckten Hinweise, konsistente Darstellung über alle Produktkarten hinweg. Wenn Rabatte beworben werden, sollte zusätzlich geprüft werden, ob § 11 PAngV mit dem niedrigsten Preis der letzten 30 Tage berührt ist.
Genauso wichtig ist die Grenze: Wir ersetzen keine Prüfung Ihres konkreten Sortiments. Ob ein einzelnes Produkt unter eine Ausnahme fällt, ob eine bestimmte Rabattaktion richtig dokumentiert ist oder ob ein Fachsystem alle Preislogiken korrekt abbildet, klären Sie mit Ihrer Kammer, Rechtsberatung oder Ihrem Fachsystemanbieter. Die Website kann aber so gebaut werden, dass die nötigen Informationen überhaupt einen festen Platz haben.
Häufige Fragen
Muss jede Website einen Grundpreis anzeigen?
Nein. Die Pflicht entsteht nur bei bestimmten Waren mit Mengenbezug und Preisangabe gegenüber Verbrauchern. Eine reine Leistungsseite ohne konkrete Warenpreise ist normalerweise nicht der typische Fall.
Gilt § 4 PAngV auch für Vorbestellungen ohne Online-Zahlung?
Das kann relevant sein, wenn Waren mit Preis und Menge gegenüber Verbrauchern angeboten oder beworben werden. Ob Zahlung online oder vor Ort erfolgt, ist nicht der einzige Maßstab.
Reicht es, den Grundpreis in die Produktbeschreibung zu schreiben?
Riskant ist alles, was nicht klar dem Gesamtpreis zugeordnet ist. Im Online-Kontext sollte der Grundpreis direkt beim Gesamtpreis stehen und ohne Zusatzklick sichtbar sein.
Was ist der Unterschied zwischen § 4 und § 11 PAngV?
§ 4 betrifft Grundpreise bei Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche. § 11 betrifft Preisermäßigungen und den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage.
Sind Dienstleistungen wie Haarschnitt oder Behandlung betroffen?
Eine Dienstleistung selbst hat typischerweise keinen Grundpreis nach Kilogramm oder Liter. Relevant kann es werden, wenn zusätzlich konkrete Waren mit Mengenangabe und Preis angeboten werden.
Wer sollte die konkrete Einordnung prüfen?
Für verbindliche Aussagen zum Einzelfall sind Kammern, Rechtsanwälte oder fachlich zuständige Stellen die richtigen Ansprechpartner. Die Website sollte die Struktur bereitstellen, nicht die Rechtsprüfung ersetzen.
Quellen
Hinweis: Für die Inhalte externer Links sind ausschließlich deren jeweilige Anbieter oder Betreiber verantwortlich.
- [1] Gesetze im Internet / BMJ : "§ 4 PAngV - Pflicht zur Angabe des Grundpreises"
https://www.gesetze-im-internet.de/pangv_2022/__4.html - [2] Gesetze im Internet / BMJ : "§ 5 PAngV - Mengeneinheit für die Angabe des Grundpreises"
https://www.gesetze-im-internet.de/pangv_2022/__5.html - [3] Gesetze im Internet / BMJ : "§ 11 PAngV - Zusätzliche Preisangabenpflicht bei Preisermäßigungen für Waren"
https://www.gesetze-im-internet.de/pangv_2022/__11.html - [4] Gesetze im Internet / BMJ : "Preisangabenverordnung (PAngV)"
https://www.gesetze-im-internet.de/pangv_2022/BJNR492110021.html - [5] Verbraucherzentrale : "Pflicht zur Angabe des Grundpreises ermöglicht direkten Preisvergleich"
https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/vertraege-reklamation/kundenrechte/pflicht-zur-angabe-des-grundpreises-ermoeglicht-direkten-preisvergleich-10621 - [6] IHK Regensburg für Oberpfalz / Kelheim : "Preisangabenverordnung (PAngV)"
https://www.ihk.de/regensburg/fachthemen/recht/werbung-und-wettbewerb/preisangabenverordnung-neue-regeln-5528666 - [7] IHK Region Stuttgart : "Preisangaben im Handel und bei Dienstleistungen"
https://www.ihk.de/stuttgart/fuer-unternehmen/recht-und-steuern/wettbewerbsrecht/preisangaben-im-handel-und-bei-dienstleistungen-676894 - [8] Bundesgerichtshof : "BGH, Urteil vom 19.05.2022 - I ZR 69/21 - Grundpreisangabe im Internet"
https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2021/I_ZR__69-21.pdf?__blob=publicationFile&v=1 - [9] European Commission : "Price indication directive"
https://commission.europa.eu/law/law-topic/consumer-protection-law/unfair-commercial-practices-and-price-indication/price-indication-directive_en
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