Website für Fachanwälte & Fachanwaltskanzleien

Die Fachanwaltsbezeichnung nach BRAO § 43c und der Fachanwaltsordnung (FAO) ist der wichtigste Marketing-Hebel einer spezialisierten Kanzlei – nachgewiesene besondere praktische Erfahrung, ein bis zu 120-stündiger Theorielehrgang und 50–80 dokumentierte Fälle pro Fachgebiet in den letzten drei Jahren haben einen echten Wert, der auf der Website sachlich und selbstbewusst sichtbar werden darf. Wir bauen Websites für Fachanwaltskanzleien, die diesen Status an BORA § 7 orientiert präsentieren, pro Fachgebiet eine eigene Rechtsgebiet-Seite vorsehen, den Mandats-Ablauf transparent darstellen und bei Suchen nach „Fachanwalt [Fachgebiet] [Stadt]“ gefunden werden.

an BRAO § 43c / FAO orientiert an BORA § 7 ausgerichtet Fachgebiet-Seiten DSGVO-konform kammernah formuliert

Fachanwalts-Website statt allgemeiner Anwalts-Website: was den Unterschied ausmacht

Eine Fachanwaltskanzlei unterscheidet sich von einer allgemeinen Rechtsanwaltskanzlei strukturell in genau dem Merkmal, das auf der Website den größten Konversions-Hebel hat: der Fachanwaltsbezeichnung nach BRAO § 43c in Verbindung mit der Fachanwaltsordnung (FAO). Wer einen Fachanwalts-Titel führt, hat gegenüber der Rechtsanwaltskammer besondere praktische Erfahrung und besondere theoretische Kenntnisse nachgewiesen – typischerweise mindestens drei Jahre Berufsausübung als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt, einen Theorielehrgang von in der Regel 120 Stunden nach FAO § 4 und je nach Fachgebiet 50 bis 80 dokumentierte Fälle aus den letzten drei Jahren nach FAO § 5. Dieser Aufwand ist ein Marketing-Kapital, das eine allgemeine Anwalts-Website nicht hat und eine Fachanwalts-Website sichtbar machen darf.

In Deutschland gibt es derzeit 24 Fachanwaltschaften (Stand April 2026, vor Veröffentlichung ggf. aktueller Stand bei der Bundesrechtsanwaltskammer prüfen): Arbeitsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Bau- und Architektenrecht, Erbrecht, Familienrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Handels- und Gesellschaftsrecht, Informationstechnologierecht, Insolvenz- und Sanierungsrecht, Internationales Wirtschaftsrecht, Medizinrecht, Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht, Migrationsrecht, Sozialrecht, Sportrecht, Steuerrecht, Strafrecht, Transport- und Speditionsrecht, Urheber- und Medienrecht, Vergaberecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Versicherungsrecht und Agrarrecht. Jedes dieser Gebiete hat eigene Fall-Typen, eigene Suchanfragen („Fachanwalt Arbeitsrecht [Stadt]", „Fachanwalt Familienrecht [Stadt]", „Medizinrecht Fachanwalt [Stadt]") und eine eigene Mandanten-Logik – entsprechend benötigt jede geführte Fachanwaltschaft eine eigene Rechtsgebiet-Seite mit substanziellem Inhalt, nicht nur einen Listen-Eintrag. Die Nachweisschwelle variiert je Gebiet: FAO § 2 verlangt in der Regel drei Jahre Berufstätigkeit als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt, FAO § 4 den theoretischen Lehrgang von regelmäßig 120 Zeitstunden, FAO § 5 abhängig vom Fachgebiet zwischen 50 und 80 dokumentierte persönlich bearbeitete Fälle in den letzten drei Jahren vor Antragsstellung. Diese Schwelle ist für Mandant:innen eine verlässliche Qualitäts-Referenz, auch wenn sie kaum jemand kennt – die Website darf sie sachlich erklären.

Damit ist die Fachanwalts-Website inhaltlich dichter als eine allgemeine Kanzlei-Website: Sie adressiert Mandantinnen und Mandanten, die bewusst nach einer Spezialisierung suchen und den Fachanwalts-Titel als Qualitätsfilter verwenden. Die Startseite muss in wenigen Sekunden das Spezialisierungs-Profil transportieren, das Team-Kapitel bildet die Verleihungs-Daten präzise ab (genauer Titel, verleihende Kammer, Verleihungsjahr, jährliche Fortbildung nach FAO § 15), und jede Rechtsgebiet-Seite beantwortet die typischen Eingangsfragen eines Mandanten in diesem Fachgebiet. Eine pauschale „Wir sind für alles da"-Positionierung entwertet den Fachanwalts-Status; die Website soll das Gegenteil tun und die Spezialisierung betonen.

Die Abgrenzung zur allgemeinen Rechtsanwalts-Website ist damit inhaltlich und strukturell: Eine allgemeine Anwalts-Website adressiert breite Rechtsfragen, nennt Schwerpunkte optional und eignet sich für jüngere Einzelanwälte oder Berufsträger ohne Fachanwalts-Bezeichnung. Die Fachanwalts-Website hingegen bündelt das Marketing-Kapital des Fachanwalts-Titels, dokumentiert die Nachweise nach FAO § 2 ff. sachlich und nimmt Mandant:innen, die gezielt nach „Fachanwalt [Fachgebiet]" suchen, dort ab, wo sie einen klaren Qualitäts-Indikator erwarten. Für bestehende Kanzleien, die über einen oder mehrere Fachanwalts-Titel verfügen – oder den Weg dorthin bereits beschritten haben – ist das die passende Website-Variante.

Inhaltsbereiche einer substanziellen Fachanwalts-Website

Das Team-Kapitel ist die wichtigste Seite nach der Startseite. Pro Berufsträgerin und Berufsträger entsteht ein ausführliches Profil mit Foto, Zulassungsjahr und -kammer, exakt dem Wortlaut der verliehenen Fachanwaltsbezeichnung („Fachanwältin für Arbeitsrecht, Rechtsanwaltskammer München, verliehen 2019"), weiteren Schwerpunkten außerhalb des Fachanwalts-Bereichs, absolvierten Fortbildungen der letzten Jahre (FAO § 15 verlangt 15 Fortbildungsstunden pro Jahr und Fachgebiet – das ist ein starkes „soft commitment"-Signal), Publikationen in renommierten Verlagen (Beck, Otto Schmidt, Nomos), Beiträgen in Fachzeitschriften (NJW, DB, ArbRAktuell, FamRZ, BauR, ZIP, IStR), Vorträgen und Lehraufträgen. Für mehrköpfige Kanzleien empfehlen wir eine eigene Unterseite pro Berufsträgerin – das erhöht Relevanz und Auffindbarkeit spürbar. Anwaltliche Mitarbeiter:innen ohne Fachanwalts-Titel (angestellte Rechtsanwält:innen, Referendar:innen, Diplom-Jurist:innen, wissenschaftliche Mitarbeiter) werden sauber abgegrenzt dargestellt, damit der Fachanwalts-Titel nicht versehentlich auf das gesamte Team übertragen wirkt – das ist an BORA § 7 orientiert eine wichtige Transparenz-Maßnahme.

Für jede geführte Fachanwaltschaft entsteht eine eigene Rechtsgebiet-Seite mit 800 bis 1.500 Wörtern und einer wiederkehrenden, wiedererkennbaren Struktur: eine kurze, sachliche Eingangs-Erläuterung zum Fachgebiet, die kategorialen Fall-Konstellationen (bei Arbeitsrecht etwa Kündigungsschutz, Abmahnung, Aufhebungsvertrag, Zeugnis, Betriebsratsverfahren, AGG-Diskriminierung, Mutterschutz und Elternzeit – ohne Einzelfall-Versprechen à la „Wir holen Ihnen die maximale Abfindung"), der Ablauf einer Mandatsübernahme, der Kostenrahmen nach RVG sowie die zuständige Gerichtsbarkeit (Arbeitsgericht / LAG / BAG; Familiengericht / OLG / BGH; Sozialgericht / LSG / BSG etc.). So entsteht pro Fachgebiet ein eigener Konversions-Trichter mit passender Keyword-Struktur („Fachanwalt [Fachgebiet] [Stadt]" ist das stärkste Keyword-Muster im Feld), und Mandant:innen finden genau die Seite, die ihre Fragestellung trifft.

Der Mandats-Ablauf wird transparent und sachlich dargestellt: Erst-Kontaktaufnahme per Telefon oder Kontakt-Formular, Erstberatungsgespräch (je nach Kanzlei-Entscheidung kostenfrei oder gegen die Erstberatungs-Pauschale von bis zu 190 EUR netto nach § 34 RVG für Verbraucher-Mandanten), Auftragserteilung mit Mandats-Vollmacht, Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung (ARAG, ROLAND, Allianz, HUK, Advocard, DEURAG – wir benennen die gängigen Versicherer sachlich und bauen einen Service-Hinweis ein, wie Mandant:innen die Deckungsanfrage vorbereiten), fortlaufende Mandatsbearbeitung über Ihr beA-Postfach und Ihre Kanzlei-Software, abschließende Rechnungsstellung nach RVG oder § 3a-RVG-Honorarvereinbarung. Diese Ablauf-Darstellung nimmt Erstmandanten die Unsicherheit und reduziert die Rückfrage-Last im Erstgespräch deutlich.

Downloads, Checklisten, ein Publikations- und Vortragsbereich sowie ein Fachblog ergänzen das Vertrauens-Profil. Die Checklisten („Unterlagen zum Erstgespräch bei Kündigungsschutz", „Mitbringliste bei Scheidungsmandat", „Dokumentation nach Verkehrsunfall", „Vorbereitung Erbfall-Beratung") sind allgemeine Vorbereitungs-Hilfen, die den Mandanten professionell einstimmen, ohne Einzelfall-Muster-Schriftsätze auszuliefern (diese wären an der UWG-Grenze und an BORA § 7 sensibel). Der Publikations- und Vortragsbereich bündelt Fachaufsätze, Kommentar-Beiträge und Referententätigkeiten an Rechtsanwaltskammern, DAV-Seminaren und Hochschulen – pro Eintrag reichen Titel, Erscheinungsjahr, Verlag oder Veranstalter und, wo sinnvoll, der Verweis auf die öffentlich zugängliche Fundstelle; Lehraufträge an Fachhochschulen oder Universitäten und Mitgliedschaften in Arbeitsgemeinschaften des Deutschen Anwaltvereins (Arbeitsrecht, Familienrecht, Mietrecht, Erbrecht u. a.) runden das Expertise-Signal ab. Der Fachblog mit regelmäßigen Beiträgen zu aktuellen Urteilen, Gesetzes-Novellen und grundsätzlichen Rechtsfragen erhöht die Sichtbarkeit auf Longtail-Suchanfragen und unterstützt das E-E-A-T-Signal bei Google deutlich – die RDG-/§-2-Grenze wahren wir dabei konsequent: allgemeine Rechtsinformation zur Gesetzeslage und zur Rechtsprechung ja, konkrete Einzelfall-Beurteilungen oder -Empfehlungen außerhalb eines Mandatsverhältnisses nein. Für Berufseinsteiger ohne umfangreiche Publikations-Liste ersetzt der Blog den Publikations-Bereich zunächst – beides zahlt auf dasselbe Konto ein.

Berufsrecht im Detail: BORA § 7, § 43b BRAO, Verschwiegenheit und Fortbildungspflicht

Das anwaltliche Werbe-Recht ist in BORA § 7 und § 43b BRAO kodifiziert und enger gefasst als das allgemeine Werberecht nach UWG: Werbung ist erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Der Fachanwalts-Titel darf exakt so geführt werden, wie er verliehen wurde – eine Fachanwältin für Arbeitsrecht führt genau diese Bezeichnung, nicht „Spezialistin für Arbeitsrecht" und nicht „Top-Anwältin für Kündigungsschutz". Zusätzliche Bezeichnungen wie „Tätigkeitsschwerpunkt" oder „Interessenschwerpunkt" sind nach ständiger BGH-Rechtsprechung zulässig, soweit sie nicht mit der Fachanwalts-Systematik verwechselbar sind und der Berufsträger tatsächlich auf diesem Gebiet tätig ist.

Die Verschwiegenheitspflicht nach § 43a Abs. 2 BRAO und die ergänzende Datenschutz-Regelung § 43e BRAO sind in ihrer Website-Auswirkung oft unterschätzt. Mandantendaten sind nicht nur Namen und Adressen, sondern bereits die Kombination aus Branche, Fallthematik und Verfahrensart kann einen Mandanten identifizierbar machen – gerade im B2B-Bereich, wo Insolvenz- oder Kartellverfahren öffentlich bekannt sind. Deshalb arbeiten wir auf Fachanwalts-Websites mit strikter Anonymisierung in Case-Studies („mittelständischer Maschinenbau-Zulieferer aus Süddeutschland", nicht „unser Mandant X GmbH"), holen für jede Voll-Referenz eine schriftliche, zweckgebundene Einwilligung nach abgeschlossenem Mandat ein und dokumentieren sie mit Datum und Widerrufshinweis. Google-Bewertungen werden ausschließlich extern abgegeben und auf der Website nur als Score oder Rezensions-Anzahl angezeigt, nicht als identifizierendes Voll-Zitat. Ein Einwilligungs-Bogen, der die zulässigen Nutzungs-Zwecke (Website, Social-Media-Profil, Google-Rezension, anwalt.de-Profil), die Aufbewahrungs-Dauer und den Widerrufs-Weg klar benennt, ist dabei sowohl an Art. 6 Abs. 1 lit. a und Art. 7 DSGVO als auch an § 43a Abs. 2 BRAO orientiert ein sauberes Werkzeug und wird im Rahmen der Website-Dokumentation als Muster hinterlegt.

Die Fortbildungspflicht nach FAO § 15 – 15 Stunden pro Jahr und geführtem Fachgebiet – ist ein an BORA § 7 orientiert kommunizierbarer Qualitäts-Hinweis: Wir erwähnen sie sachlich im Team-Profil („jährliche Fortbildung nach FAO § 15 absolviert") und listen die tatsächlich besuchten Fortbildungen exemplarisch, ohne daraus ein Werbe-Versprechen zu machen. Dasselbe gilt für Publikationen und Vorträge: die Liste dokumentiert Expertise, ohne in Selbstlob zu verfallen. Die Pflichtangaben im Impressum folgen DDG, TMG a. F., BRAO § 43b und der BORA-Systematik: Name, Anschrift, Berufsbezeichnung mit Staat der Verleihung, zuständige Rechtsanwaltskammer mit Link, berufsrechtliche Regelungen (BRAO, BORA, RVG, FAO) mit Link zur BRAK-Datenbank, Berufshaftpflichtversicherer mit räumlichem Geltungsbereich nach § 51 BRAO und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer – das Ganze ist Pflicht-Stoff und wird an den aktuellen Kammer-Mustern orientiert umgesetzt.

Die große BRAO-Reform 2022 hat die Kanzlei-Strukturen neu geordnet: § 59i BRAO (vormals § 59e BRAO) regelt das Beteiligungs- und Fremdbesitzverbot bei Berufsausübungsgesellschaften und setzt Rahmen, wer Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein darf – reine Investoren-Konstellationen sind weiterhin ausgeschlossen. Diese Struktur hat Rückwirkung auf die Außendarstellung: Die Website nennt die tatsächliche Rechts- und Beteiligungs-Struktur der Kanzlei (PartG mbB, Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Einzelkanzlei, Bürogemeinschaft) korrekt und bildet die vertretungsberechtigten Partner im Impressum ab. Die Berufshaftpflicht nach § 51 BRAO (Mindestversicherungssumme 250.000 EUR je Versicherungsfall für die Einzelkanzlei; für Berufsausübungsgesellschaften gelten erhöhte Mindestsummen nach § 59n BRAO) wird im Impressum namentlich und mit räumlichem Geltungsbereich genannt – das ist Pflicht, nicht kosmetische Detailarbeit.

Vergütung und Rechtsschutz sachlich kommunizieren – ohne Erfolgsversprechen

Das Vergütungs-Thema ist bei Fachanwaltskanzleien ein Konversions-Hebel, weil Mandant:innen vor dem Anruf die ungefähre Kosten-Größenordnung verstehen wollen. Die anwaltliche Vergütung richtet sich primär nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG); bei gerichtlicher Tätigkeit darf nicht unter den RVG-Sätzen abgerechnet werden. Eine Honorarvereinbarung nach § 3a RVG ist zulässig, muss schriftlich abgeschlossen sein und als solche gekennzeichnet werden. Stundenhonorare liegen in der Praxis häufig zwischen 150 und 350 EUR netto für allgemein-anwaltliche Tätigkeit; bei Fachanwalts-Premium im spezialisierten Segment (Medizinrecht, IT-Recht, Gewerblicher Rechtsschutz, Bank- und Kapitalmarktrecht, Steuerrecht) sind 250 bis 450 EUR netto marktüblich. Diese Spannen kommunizieren wir sachlich und als Orientierung, nicht als verbindliche Zusage.

Erfolgshonorare nach § 4a RVG sind weiterhin grundsätzlich verboten und nur in eng begrenzten Ausnahmen zulässig – das BVerfG hat 2008 eine Lockerung angestoßen und die RVG-Reform 2021 hat den Anwendungsbereich leicht erweitert, aber die werbliche Pauschal-Formel „Kein Erfolg, keine Kosten" bleibt an BORA § 7 orientiert unzulässig und wird auf unseren Fachanwalts-Websites konsequent vermieden. Für die Erstberatung gilt § 34 RVG: bei Verbraucher-Mandanten ist die Erstberatungsgebühr auf 190 EUR netto gedeckelt, viele Kanzleien bieten sie kostenfrei oder zum Pauschal-Satz an – beide Varianten lassen sich transparent im Kontakt-Bereich abbilden. Die Vergütungs-Darstellung arbeitet bewusst mit Gegenstandswert, Rahmengebühren und Beispielrechnungen aus Nr. 2300 ff. VV-RVG („für eine außergerichtliche Tätigkeit mit einem Gegenstandswert von 5.000 EUR liegt die Geschäftsgebühr mit Faktor 1,3 bei 413,90 EUR netto, zzgl. Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV-RVG und Umsatzsteuer"), nicht mit pauschalen „ab … EUR"-Einstiegen, die im anwaltlichen Kontext an BORA § 7 orientiert irreführend wirken könnten.

Die Rechtsschutzversicherung ist für viele private und kleingewerbliche Mandanten der entscheidende Vertrauensfaktor. Wir bauen einen sachlichen Service-Block mit den gängigen Versicherern (ARAG, ROLAND, Allianz, HUK-Coburg, Advocard, DEURAG, DEVK, DEBEKA, ERGO, Nürnberger, R+V, AXA) und einer kurzen Anleitung, wie die Deckungsanfrage vor dem Termin vorbereitet werden kann (Versicherungsschein, Versicherungsschein-Nummer, Schadennummer sofern vorhanden, Schilderung des Sachverhalts in 3–5 Sätzen). Das entlastet die Kanzlei-Organisation deutlich, weil Mandant:innen mit besserer Vorbereitung ankommen, und ist an BORA § 7 orientiert klar als sachliche Service-Information erkennbar – nicht als Werbe-Versprechen einer Kostenübernahme.

Für einkommensschwache Mandant:innen sind Beratungshilfe (BerHG) und Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO) die passenden Kostenhilfe-Instrumente; die Website weist sachlich darauf hin, nennt die zuständige Stelle (Amtsgericht des Wohnsitzes für den Berechtigungsschein) und erläutert, welche Unterlagen typischerweise benötigt werden (Einkommensnachweise, Mietvertrag, laufende Verpflichtungen). Das ist sozial wichtig und zugleich ein ernstzunehmendes Qualitätssignal an Mandant:innen und Kammer. Für gewerbliche Mandate lassen sich in Rücksprache mit der Kanzlei zusätzlich Pauschal-Modelle („Beratungspaket Arbeitsrecht für Arbeitgeber", „Jahres-Flatrate Mietrecht für Hausverwaltungen") als sachliche Service-Information einbinden – wieder als Orientierungs-Wert, nicht als verbindliche Zusage ohne Prüfung des Einzelfalls.

Datenschutz, Kanzlei-Software-Grenze und Sichtbarkeit für Fachanwalts-Keywords

Anwaltliche Websites verarbeiten in der Regel nur Kontakt-Daten über Erstkontakt-Formulare – und genau dort ziehen wir bewusst eine Grenze. Fachanwaltskanzleien bearbeiten in ihrer Tätigkeit häufig besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO: Gesundheits-Daten im Medizinrecht, Strafregister-Daten im Strafrecht, Gewerkschafts-Zugehörigkeit im Arbeitsrecht, biometrische Daten im Migrationsrecht – diese Daten gehören auf keinen Fall in ein Web-Formular mit Datei-Upload und in keine von uns betriebene Datenbank. Deshalb bauen wir das Erstkontakt-Formular bewusst schlank: Name, Kontaktweg, Kanzlei-Zuständigkeitsbereich, kurze Sachverhalts-Orientierung in drei bis fünf Sätzen, keine Datei-Uploads. Der Transport läuft per sicherer SMTP-Verbindung direkt in Ihr Kanzlei-Postfach; auf unseren Systemen wird nichts gespeichert. Die technischen Dienstleister rund um die Website (Hosting bei Vercel in EU-Region Frankfurt, E-Mail-Versand aus Ihrem Kanzlei-Postfach via SMTP, ggf. Analytics-Anbieter) arbeiten im Rahmen von Auftragsverarbeitungsverträgen nach Art. 28 DSGVO – AVVs schließen Sie als Kanzlei direkt mit den jeweiligen Anbietern, wir dokumentieren die Dienstleister-Kette transparent in der Datenschutzerklärung; Art. 32 DSGVO verlangt angemessene technische und organisatorische Maßnahmen (TLS-Transport, aktuelle Abhängigkeiten, serverseitige Eingabe-Validierung, Honeypot, Rate-Limit). Cookie-Banner halten wir auf das Nötigste beschränkt – für eine reine Informations-Website braucht es in der Regel keine trackenden Cookies, und eine cookie-freie Website ist in der Kanzlei-Außendarstellung ein positives Signal.

Die Akten-, Fristen- und Rechnungs-Workflows leben konsequent in Ihrer Kanzlei-Software – RA-MICRO, DATEV Anwalt, AnNoText, Advoware, Legalvisio, LawFirm, ReNoStar oder TriNotar haben eigene, auf die Verschwiegenheitspflicht zugeschnittene Sicherheits- und Revisions-Konzepte, eine eigene Rollen- und Rechte-Verwaltung, eigene verschlüsselte Dokumenten-Ablage und den beA-Workflow (besonderes elektronisches Anwaltspostfach, seit 2018 Pflicht nach § 31a BRAO) nativ integriert. Wir bauen auf der Website bewusst keine parallele Akten-Einsicht, keine E-Signatur, kein Mandanten-Portal mit verschlüsselter Dokumenten-Ablage; solche Funktionen bleiben entweder in Ihrer Kanzlei-Software oder in spezialisierten Zeichnungs-Plattformen wie DocuSign oder ZEDAS, mit denen Sie den Auftragsverarbeitungsvertrag direkt schließen. Die Website ist der Sichtbarkeits- und Erst-Kontakt-Kanal, die Kanzlei-Software der Mandats-Verwaltungs-Kanal – die Trennung ist auch an § 43a Abs. 2 BRAO und Art. 28/32 DSGVO orientiert sauber und schützt Ihre Kanzlei-Haftung.

Für die Sichtbarkeit ist das Keyword-Muster „Fachanwalt [Fachgebiet] [Stadt]" das stärkste Muster im gesamten Kanzlei-Segment – und es wird durch eine dedizierte Rechtsgebiet-Seite pro Fachanwaltschaft optimal bedient. Flankierend richten wir Google Business Profile in der Kategorie „Rechtsanwaltskanzlei" mit den Fachanwalts-Attributen ein, verbinden ProvenExpert oder anwalt.de-Premium-Profile sachlich (ohne sie auf der Website nachzubauen) und setzen bei B2B-fokussierten Fachgebieten (Handels- und Gesellschaftsrecht, IT-Recht, Gewerblicher Rechtsschutz, Arbeitsrecht aus Arbeitgebersicht, Internationales Wirtschaftsrecht) LinkedIn als zweiten Sichtbarkeits-Kanal ein. Google Ads sind im anwaltlichen Bereich an BORA § 7 orientiert zulässig, wenn die Anzeigen sachlich über die berufliche Tätigkeit informieren – wir konzipieren sie nur auf ausdrücklichen Wunsch und immer mit der Maßgabe, keine Einzelfall-Erfolgsversprechen zu machen. Schema.org-Markup (LegalService, Attorney, LocalBusiness), saubere Core-Web-Vitals und eine klare interne Link-Struktur zwischen Startseite, Team, Rechtsgebiet-Seiten und Blog ergänzen die Sichtbarkeits-Grundlage.

Barrierefreiheit ist für Fachanwaltskanzleien kein formaler BFSG-Pflichtpunkt – das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (seit 28. Juni 2025 in Kraft) erfasst primär B2C-Standard-Dienstleistungen wie Banking, Reisen oder E-Commerce, nicht die anwaltliche Dienstleistung im Sinne des § 1 BRAO. Relevante Zielgruppen erreichen eine Kanzlei-Website dennoch (Opfer von Verkehrsunfällen mit Seh-Einschränkung, ältere Erbrechts-Mandant:innen, Mandant:innen im Sozialrecht mit motorischen Einschränkungen). Wir bauen deshalb nach WCAG 2.2 AA als Qualitätsstandard: ausreichende Farbkontraste, vollständige Tastaturbedienbarkeit, semantische Überschriften-Struktur, klare Link-Beschriftungen, Alt-Texte für Team-Bilder und Kanzlei-Aufnahmen. Das kostet in der Umsetzung kaum Zusatz-Zeit, steigert aber die Reichweite spürbar – und ist an § 43b BRAO / BORA § 7 orientiert ein sachlich erkennbares Qualitäts-Signal, ohne Werbe-Versprechen zu werden.

Häufige Fragen zur Fachanwalts-Website

Was darf der Fachanwalts-Titel auf unserer Website explizit zeigen – und was nicht?

Die Fachanwaltsbezeichnung nach BRAO § 43c in Verbindung mit der Fachanwaltsordnung (FAO) darf ausschließlich führen, wem sie von der zuständigen Rechtsanwaltskammer verliehen wurde; auf der Website bilden wir sie exakt so ab, wie sie im Verleihungsbescheid steht (Beispiel: „Fachanwältin für Arbeitsrecht seit 2018, Rechtsanwaltskammer Berlin"). Zulässig und erwünscht sind die Verleihungs-Kammer, das Jahr der Verleihung, die nach FAO § 15 jährlich absolvierten 15 Fortbildungsstunden als Hinweis auf aktuellen Wissensstand, Publikationen und Vorträge. An BORA § 7 in Verbindung mit § 43b BRAO orientiert vermeiden wir zwei Grenzfälle: Bezeichnungen wie „Spezialist für XY-Recht" neben einem Fachanwalts-Titel derselben Materie (Verwechslungsgefahr nach ständiger BGH-Rechtsprechung) und einzelfall­bezogene Erfolgsaussagen, die als werblicher Auftragsanbahnungs-Hinweis wirken könnten.

Wie setzen wir Mandats-Referenzen, Case-Studies und Google-Bewertungen an § 43a Abs. 2 BRAO orientiert um?

Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht aus § 43a Abs. 2 BRAO und die flankierende Datenschutz-Vorgabe § 43e BRAO sind strenger als das, was Kanzleien oft auf Wettbewerber-Websites sehen: Mandantenname, Branche, Fall-Thematik und Verfahrensart sind bereits in Kombination geeignet, einen konkreten Mandanten identifizierbar zu machen. Wir arbeiten deshalb mit schriftlicher, zweckgebundener Einwilligung des Mandanten nach abgeschlossenem Mandat, dokumentiert mit Datum und Widerrufshinweis. Case-Studies formulieren wir an § 43a Abs. 2 BRAO orientiert anonymisiert („mittelständischer Maschinenbau-Zulieferer", nicht „unser Mandant X GmbH"), Google-Rezensionen werden ausschließlich direkt bei Google abgegeben und nur über den Bewertungs-Score sichtbar gemacht, nicht als Voll-Zitat mit identifizierender Fall-Beschreibung ohne Einwilligung.

Warum kommuniziert die Website Kostenrahmen sachlich und ohne „Kein Erfolg – keine Kosten"-Versprechen?

Die anwaltliche Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG); Abweichungen sind nur über eine schriftliche Honorarvereinbarung nach § 3a RVG zulässig, bei gerichtlicher Tätigkeit nicht unterhalb der RVG-Sätze. Erfolgshonorare sind nach § 4a RVG weiterhin grundsätzlich verboten und nur in eng begrenzten Ausnahmen zulässig – die Formel „Kein Erfolg, keine Kosten" als pauschale Werbeaussage auf der Startseite bleibt damit an BORA § 7 orientiert unzulässig. Wir kommunizieren stattdessen sachlich: typische Stundenhonorar-Spannen (Fachanwalts-Premium häufig 250–450 EUR netto), die Erstberatungsgrenze nach § 34 RVG, die Option der Pauschalvereinbarung und die aktive Deckungsanfrage bei Rechtsschutzversicherungen (ARAG, ROLAND, Allianz, HUK) als Service-Element. Das schafft Vertrauen ohne einzelfall­bezogene Erfolgsversprechen.

Wie läuft die Anbindung an Kanzlei-Software (RA-MICRO, DATEV Anwalt, Advoware) und beA – und warum lebt das Mandanten-Portal nicht auf unserer Website?

Die Fachsoftware der Kanzlei (RA-MICRO, DATEV Anwalt, AnNoText, Advoware, Legalvisio, LawFirm, ReNoStar, TriNotar) verwaltet Akten, Fristen, Rechnungen, beA-Postfach-Workflow (besonderes elektronisches Anwaltspostfach, seit 2018 Pflicht nach § 31a BRAO) und verschlüsselte Mandanten-Kommunikation in einer an die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht angepassten Umgebung. Wir bauen auf der Website keine zweite Akten-Einsicht, kein zweites verschlüsseltes Dokumenten-Portal und keine eigene E-Signatur – all das bleibt in Ihrer Kanzlei-Software oder in externen Zeichnungsplattformen wie DocuSign oder ZEDAS, mit denen Sie den Auftragsverarbeitungsvertrag direkt schließen. Auf der Website erklären wir den beA-Kommunikationsweg sachlich im Kontaktbereich, verweisen auf das beA-SAFE-Postfach für anwaltliche Korrespondenz und halten das Erstkontakt-Formular bewusst schlank: keine Datei-Uploads, Transport per sicherer SMTP-Verbindung in Ihr Kanzlei-Postfach, keine Speicherung auf unseren Systemen.

Warum bauen wir keine Online-Rechner für Abfindung, Unterhalt oder Mietminderung?

Interaktive Rechner, die personenbezogene Eingabefelder (Bruttogehalt, Beschäftigungsdauer, Familienstand, Kaltmiete, Mängel-Beschreibung) entgegennehmen und eine konkrete Zahl oder Einschätzung ausgeben, bewegen sich in der Grenzzone zu § 2 RDG (Rechtsdienstleistung) und § 3 RDG (Erlaubniserfordernis) – sie erwecken beim Besucher den Eindruck einer individuellen Einzelfall-Prüfung. Parallel greift die BORA-Werbe-Grenze: konkrete Einzelfall-Versprechen außerhalb eines bestehenden Mandatsverhältnisses sind in Form und Inhalt nicht mehr sachliche Information über die berufliche Tätigkeit im Sinne von BORA § 7. Wir bauen stattdessen allgemeine Infoseiten pro Rechtsgebiet, die die Gesetzeslage, typische Fall-Konstellationen und den Ablauf einer Mandatsübernahme beschreiben, ohne Eingabefelder für persönliche Mandats-Daten. Die konkrete Berechnung findet später im Mandat statt – dort, wo sie berufsrechtlich und fachlich hingehört.

Was kostet eine Website für eine Fachanwaltskanzlei?

Starter ab 599 EUR netto einmalig plus Wartung ab 59 EUR netto monatlich für eine Website mit klar strukturierten Rechtsgebiet-Seiten pro Fachanwaltschaft, Team-Bereich mit Fachanwalts-Titeln, Zulassungs- und Kammer-Angaben sowie Fortbildungs-Schwerpunkten, Publikations- und Vortrags-Liste, Mandats-Ablauf, Downloads-Bereich und Blog/Fachbeiträge. Optionale Erweiterungen (separater Auftrag): Kontaktformular mit automatischer Empfangsbestätigung, ein an § 43a Abs. 2 BRAO orientiertes Erstkontakt-Formular ohne Datei-Uploads (Transport per sicherer SMTP-Verbindung in Ihr Kanzlei-Postfach, keine Speicherung auf unseren Systemen), Einbindung externer Profile und Widgets (anwalt.de, anwalt-suchservice.de, ProvenExpert, Google-Bewertungs-Widget, beA-Hinweis-Block) per iFrame oder Button-Link sowie Deckungsanfrage-Hinweise für die gängigen Rechtsschutzversicherer (ARAG, ROLAND, Allianz, HUK) als sachliche Service-Information. Ein eigenes Mandanten-Portal mit Akten-Einsicht, verschlüsselter Dokumenten-Ablage, E-Signatur-Workflow oder Online-Rechner (Abfindung / Unterhalt / Mietminderung) bauen wir nicht – Akten-, Fristen- und Rechnungs-Workflow bleibt in RA-MICRO, DATEV Anwalt, AnNoText, Advoware, Legalvisio, LawFirm, ReNoStar oder TriNotar, die beA-Kommunikation in Ihrem besonderen elektronischen Anwaltspostfach, und konkrete Einzelfall-Berechnungen im Mandatsverhältnis statt in einem öffentlichen Web-Rechner (an § 2 RDG und BORA § 7 orientiert). Details im 30-Minuten-Erstgespräch.

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